Anwalt Medienstrafrecht
—Anwalt Persönlichkeitsrecht und Medienordnungswidrigkeitenrecht
Mediale Kommunikation ist spätestens seit der Allverfügbarkeit des Internets omnipräsent und hat durch den user generated content in Social Media noch einmal deutlich an Fahrt aufgenommen. Damit einher gehen zahlreiche strafrechtliche Fragestellungen und außerdem strafrechtlich relevante Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Für den schnellen Überblick
Das Medienstrafrecht ist ganz allgemein eine Reaktion auf das Fehlverhalten von Medienschaffenden mit den Mitteln des Strafrechts.
Medienstrafrecht
Das Medienstrafrecht umfasst neben klassischen Medien (Presse, Radio und Fernsehen) heute insbesondere die „neuen“ Medien im Internet, insbesondere user generated content in sozialen Netzwerken oder auf Videoplattformen, vorrangig durch Influencer, die in ihrer Meinungsmacht längst mit dem klassischen Journalismus konkurrieren.
Dennoch ist das Medienstrafrecht nicht mit dem Internetstrafrecht gleichzusetzen, da das Internetstrafrecht lediglich einen Teilbereich des gesamten Medienstrafrechts abbildet. Im Medienrecht geht es oft nur um die Durchsetzung bzw. Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche: Unterlassung, Gegendarstellung und Schadenersatz. Die strafrechtliche Dimension wird im zivilrechtlich geprägten Medienrecht allerdings oft vernachlässigt.
Pressestrafrecht
Das Pressestrafrecht sanktioniert die Tätigkeit von Journalistinnen und Journalisten, meist kommen Straftatbestände aus dem allgemeinen Strafrecht zur Anwendung. Die Risiken in der Recherche betreffen Tatbeständen wie z.B.
- Hausfriedensbruch, 123 StGB
- Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten, § 126a StGB
- Gewaltdarstellung, § 131 StGB
- Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
- Besitzstrafbarkeit während der Recherche, z.B. Waffen oder pornografische Inhalte,
- insbesondere Kinderpornografie, § 184b StGB und Jugendpornografie, § 184c StGB
- Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, § 184k StGB
- Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, §§ 185 ff. StGB
- Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
- Ausspähen oder Abfangen von Daten und Datenhehlerei, §§ 202a ff. StGB
- Nachstellung, § 238 StGB
- Nötigung, § 240 StGB
- Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, § 353d StGB
Im Umgang mit Bildmaterial, vor allem bei der Veröffentlichung, ergeben sich Risiken wie
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB
- Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23, 33 KunstUrhG
- Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, § 106 UrhG
- Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte, § 108 UrhG
Schließlich sind die Strafvorschriften der Landespressegesetze (LPresseG) zu beachten.

Kontakt & Terminvereinbarung
Ihnen wird im beruflichen Kontext ein strafbares Verhalten vorgeworfen? Läuft bereits ein Ermittlungsverfahren? Gern erörtern wir dies in einem kostenlosen Erstgespräch.
Kern der anwaltlichen Tätigkeit ist meist die Abwägung zwischen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 i.V.m. Art. 1 GG) und dem durch Art. 5 GG geschützten Recht der freien Meinungsäußerung, Medienfreiheit, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Das Persönlichkeitsrecht dient als Grundrecht dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich und wird aus Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) abgeleitet wird. In sachlicher Hinsicht wird zwischen Selbstbestimmung, Selbstbewahrung und Selbstdarstellung unterschieden.
Neben dem zivilrechtlichen Schutz vor der Störung des Persönlichkeitsrechts, gibt es meist auch eine strafrechtliche Dimension, die im Medienrecht regelmäßig vernachlässigt wird. Neben den zivilrechtlichen Maßnahmen können auch Polizei und Staatsanwaltschaft mit ihren besonderen Befugnissen zum Einsatz kommen.
Revenge Porn („Racheporno“)
Racheporno ist der Inbegriff der strafbaren Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Damit ist die Verbreitung intimer Foto- und Videoaufnahmen (z.B. Nacktfotos) gemeint, oftmals nach dem Ende der Beziehung.

Sofern gewünscht erstatten für Sie die Strafanzeige, was Ihnen einerseits die Vernehmung durch die Polizei ersparen kann, andererseits lassen sich dadurch auch die Ermittlungen beschleunigen, indem konkrete Ermittlungsmaßnahmen angeregt werden.
Medienordnungswidrigkeitenrecht
Das Medienordnungswidrigkeitenrecht nimmt seit Jahren an Bedeutung zu – nicht zuletzt durch Einführung zahlreicher Bußgeldtatbestände. Im Medienstaatsvertrag ist § 115 MStV – im Gegensatz zur Vorgängerregelung § 49 RStV – ganz erheblich erweitert worden und listet insgesamt 24 vorsätzlich und fahrlässig sowie 50 fahrlässig begehbare Ordnungswidrigkeiten auf – unter Androhung einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro.
Angesichts dieser sehr drastischen Geldbuße will man einen verlässlichen Rechtsanwalt an seiner Seite wissen. Zu beachten ist, dass § 46 OWiG vorschreibt, dass die Strafprozessordnung (StPO) im Medienordnungswidrigkeitenrecht als Verfahrensrecht zur Anwendung kommt. Deshalb sollte dringend ein Fachanwalt für Strafrecht hinzugezogen werden, der im Strafverfahrensrecht über die notwendige Expertise und Erfahrung verfügt.
Beratung und Expertise durch Verknüpfung von Theorie und Praxis
Rechtsanwalt Mirko Laudon LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht und war ca. 10 Jahre lang selbstständig im Medienbereich tätig, nach seinem Volontariat zunächst als freiberuflicher Journalist (Wort/Bild), später als Verlagsleiter und Herausgeber. Dementsprechend lag der Fokus im Studium der Rechtswissenschaft auf dem Medienrecht.
Präventive Beratung
Rechtsanwalt Mirko Laudon LL.M. wird auch präventiv beratend tätig, etwa in der Prüfung einer Recherche vor der Veröffentlichung auf mögliche strafrechtliche Relevanz.

Der LL.M. („Master of Laws“) wurde ihm 2021 im Wirtschaftsstrafrecht von der Universität Osnabrück verliehen mit einer Masterarbeit zu einem steuerstrafrechtlichen Thema. Seine Kernkompetenz liegt allerdings in der Aussagepsychologie, er gilt bundesweit als Experte für die Konstellation Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht.
Sie haben weitere Fragen zum Medienstrafrecht?
Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient insbesondere nur einer ersten Orientierung; ersetzt aber keine Beratung bei einem Rechtsanwalt.
Wie häufig gibt es Ermittlungsverfahren gegen Journalisten?
Ermittlungsverfahren gegen Journalistinnen und Journalisten – oder allgemein gegen Medienschaffende –sind gar nicht so selten. Oftmals geht es um die Herkunft vertraulicher Informationen oder um Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung. Zu einer Anklage kommt es jedoch selten, insbesondere weil Journalisten ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und Kolleg:innen deshalb nicht als Zeugen aussagen müssen.
Wo liegt der Unterschied zwischen Medienrecht und Medienstrafrecht?
Im Medienrecht geht es in erster Linie um die Durchsetzung oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche (Unterlassung, Gegendarstellung, Berichtigung, Schadenersatz), im Medienstrafrecht dagegen um die Abwehr strafrechtlicher Ermittlungen gegen Journalisten.
In welchem Gesetz ist das Medienstrafrecht geregelt?
Das Medienstrafrecht ist – wie das Internetstrafrecht auch – nicht in einem bestimmten Gesetz geregelt, sondern vereinzelt in vielen verschiedenen Gesetzen als Strafvorschrift oder Ordnungswidrigkeit.