Anwalt Arzt Abrechnungsbetrug
Abrechnungsbetrug als Problem im Medizinwirtschaftsstrafrecht
Abrechnungsbetrug steht als Vorwurf für Betrug im Gesundheitswesen, wenn Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen oder Lieferungen abrechnet werden. Dieses Vorwurf kann auch darin bestehen, dass zwar eine bestimmte Leistung erbracht, aber eine höherwertige Leistung abgerechnet wird, z.B. indem ein Arzt1 eine schwerere Krankheit diagnostiziert als tatsächlich bei diesem Patienten vorliegt (Upcoding).
Für den schnellen Überblick
Sie haben eine Vorladung mit dem Tatvorwurf Abrechnungsbetrug erhalten, weil sie als Arzt, Psychotherapeut, Zahnarzt oder sonstige Leistungserbringer wie Logopäde, Physiotherapeut, Ergotherapeut oder Krankenhaus bzw. ambulanter Pflegedienst Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen berechnet oder z.B. bei einem Apotheker, Sanitätshaus oder sonstigem Leistungserbringer der Hilfsmittelversorgung mittels einer Täuschung Vergütungen für nicht erbrachte Lieferungen abrechnet haben sollen? Wir sind für Sie da!

Vorladung erhalten?
Sie haben als Angehörige:r der Heilberufe eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten oder müssen eine Strafanzeige befürchten? Nehmen Sie gern am besten sofort Kontakt zu uns auf!
Die Strafbarkeitsrisiken folgen aus der komplexen Regulierung der Abrechnungsvorgänge gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und den Patienten bei der Privatliquidation. Im Rahmen der gesetzlichen Kranken- sowie Pflegeversicherung ist insbesondere die vertragsärztliche Abrechnung unter Einbeziehung der Kassenärztlichen Vereinigungen wegen des Umfangs der dort geltenden sozialrechtlichen Anforderungen problematisch. Ebenso ergeben sich dort aber auch Strafbarkeitsrisiken bei der Abrechnung im Krankenhaus und bei nichtärztlichen Tätigkeiten, insbesondere bei der Abrechnung von Pflegeleistungen.2
Der Verfolgungsdruck hat in den letzten Jahren stetig zugenommen, seit nach § 197a SGB V jede gesetzliche Krankenkasse und § 81a SGB V jede Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet ist, eine Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einzurichten, die Hinweisen über mögliche rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich im Medizinwirtschaftsstrafrecht nachzugehen und ggf. die Staatsanwaltschaft zu unterrichten hat.
Abrechnung nicht oder nicht vollständig erbrachter Leistungen
Die Abrechnung nicht (vollständig) erbrachter Leistungen gegenüber der gesetzlichen bzw. privaten Krankenkasse oder einem Patienten begründet grundsätzlich die Annahme einer Täuschung3 nach § 263 StGB. Eine Gebühr darf nämlich nur dann abgerechnet werden, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde. Gleiches gilt für Behandlungen, die zwar erbracht, aber falsch deklariert wurden oder die medizinisch nicht indiziert waren.
Auch falsche Diagnosen, um die Erbringung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen vorzugeben oder um durch „Upcoding“ eine schwerere Erkrankung und höhere Fallpauschalen abrechnen zu können, gehört in diesen Bereich. Es muss allerdings jeweils genau geprüft werden, ob nicht lediglich medizinische Spielräume oder juristisch uneindeutiger Vorgaben zum Zweck einer günstigeren Abrechnung genutzt werden.
Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen
Sämtliche Leistungen müssen grundsätzlich von den Vertragsärzten persönlich erbracht werden, §§ 15 Abs. 1, 28 Abs. 1 SGB V, 15 Abs. 1 BMV-Ä, es sei denn, es handelt sich ausnahmsweise um delegierbare Leistungen etwa durch Assistenten, angestellte Ärzte sowie durch nichtärztliche Mitarbeiter, insofern diese durch den Arzt angeordnet, fachlich überwacht werden und der Mitarbeiter zur Erbringung dieser Hilfestellung qualifiziert ist.
Für privatärztliche Abrechnungen normiert § 4 Abs. 2 GOÄ, dass nur diejenigen Leistungen abrechenbar sind, die persönlich oder unter Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen).
Ablauf des Ermittlungsverfahrens wegen Abrechnungsbetrugs
Der Anfangsverdacht der Staatsanwaltschaft, der sich etwa aus einer Strafanzeige einer Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen ergibt, führt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Oft erfährt ein Beschuldigter von dessen Einleitung erst durch eine Vorladung der Polizei oder Beschuldigtenanhörung in Form eines Anhörungsbogens oder nicht selten durch Zwangsmaßnahmen, z.B. die Durchsuchung der Praxisräume oder der Klinikräume und Beschlagnahme der Patienten- und Abrechnungsdaten.
Den wichtigsten Rat, den wir Ihnen im Arztstrafrecht geben können, ist: Schweigen Sie!
Sie wissen nicht, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Ohne Akteneinsicht und ohne den Beistand eines Strafverteidigers könnten sich „um Kopf und Kragen“ reden und dadurch jede Verteidigungsoption zunichte machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs nach Ihrer Auffassung zu Unrecht erhoben wird.
Sollte es zu einer Durchsuchung Ihrer Praxis- oder Privaträume kommen, kontaktieren Sie bitte umgehend unsere Kanzlei oder außerhalb der Bürozeiten den anwaltlichen Notdienst.
Rechtsanwalt Mirko Laudon LL.M.
Den Schwerpunkt der Tätigkeit im Medizinstrafrecht bildet die Individualverteidigung von Ärzten, Apothekern und Geschäftsführern von Krankenhäusern, Versorgungszentren (MVZ) oder Pflegediensten.
Rechtsanwalt Mirko Laudon LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht mit spezialisierter Kanzlei in Hamburg und Berlin. Als Strafverteidiger wird er ausschließlich auf Beschuldigtenseite – für den Arzt oder sonstige Angehörige der Heilberufe – nicht auf Patientenseite tätig.
Nehmen Sie unbedingt als Arzt zunächst unsere Erstberatung in Anspruch!
Zu Risiken und Nebenwirkungen von Abrechnungsbetrug
Im Arztstrafrecht steht für Sie „viel auf dem Spiel“. Neben dem strafrechtlichen Vorwurf kann je nach Vorwurf die Kassenärztliche Vereinigung ein vertragsärztliches Disziplinarverfahren oder gar ein Zulassungsentziehungsverfahren einleiten. Auch die Aufsichtsbehörde kann ein Approbationsentzugsverfahren führen. Der teuerste Rat ist deshalb häufig der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben. Machen Sie diesen Fehler nicht, sondern vertrauen Sie auf unsere Expertise im Medizin- und Arztstrafrecht!
- Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Die Darstellung bezieht sich selbstverständlich auf alle Geschlechter. ↩︎
- Zum Ganzen: Steenbreker, in: Saliger/Tsambikakis: Strafrecht der Medizin, § 12 ↩︎
- BGHSt 36, 320 ↩︎