Anwalt Arztstrafrecht
Strafverfahren gegen Ärztinnen und Ärzte
Ärztinnen und Ärzte tragen eine hohe Verantwortung für ihre Patienten. Ist die Behandlung nicht erfolgreich oder kommt es zu unerwarteten Problemen, sieht sich ein Arzt schnell mit einem Ermittlungsverfahren im Arztstrafrecht konfrontiert. Was erwartet Sie dann?
Für den schnellen Überblick
Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das Ermittlungsverfahren von Beginn an strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Je früher Sie sich vertrauensvoll an uns wenden, umso effektiver können wir mit der „Therapie“ beginnen und die richtigen Weichen stellen, um eine belastende öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Vorladung erhalten?
Sie haben als Ärztin oder Arzt von der Polizei eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten? Befürchten Sie eine Strafanzeige? Wurde sogar die Praxis durchsucht? Nehmen Sie am besten sofort Kontakt zu uns auf!
Was ist der Tatvorwurf?
Dem Ermittlungsverfahren liegt im Arztstrafrecht regelmäßig ein Tatvorwurf aus den nachfolgenden Gebieten zugrunde, in dem die Staatsanwaltschaft ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Ärztin oder des Arztes erkannt haben will (Anfangsverdacht).
Behandlung
- unterlassene Hilfeleistung
- fahrlässige Körperverletzung
- fahrlässige Tötung
- ärztliche Sterbehilfe
- Schwangerschaftsabbruch
- sexueller Missbrauch/Vergewaltigung
Verwaltung
- Verletzung ärztlicher Schweigepflicht
- Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse oder Impfnachweise
- Urkundenfälschung, z.B. an Rezepten, Aufklärungsbögen oder Krankenakten
- Sonderfall: Organisationsverschulden
Abrechnung
- Abrechnungsbetrug, Rezeptbetrug
- Bestechung im Gesundheitswesen
- Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
- Untreue oder Beihilfe zur Untreue
Ablauf des Ermittlungsverfahrens im Arztstrafrecht
Der Anfangsverdacht der Staatsanwaltschaft, der sich etwa aus einer Strafanzeige ergibt, führt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Oftmals erfährt die/der Beschuldigte von dessen Einleitung erst durch eine Vorladung der Polizei oder eine Beschuldigtenanhörung in Form eines Anhörungsbogens. Möglich sind allerdings auch Zwangsmaßnahmen, z.B. die Durchsuchung der Praxisräume oder der Klinikräume, sofern diese zum Auffinden von relevanten Beweismitteln führen könnte.
Mehr erfahren: Ihre Rechte als Beschuldigte:r
Haben Sie eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter oder einen Anhörungsbogen erhalten? Unbedingt sollten Sie bei polizeilichen Maßnahmen – egal ob Sie unschuldig sind oder nicht – die folgenden Verhaltensregeln beachten:
1. Nicht zur Polizei!

Die „Vorladung“ ist nur eine Einladung, die Sie nicht annehmen müssen. Gehen Sie als Beschuldigter auf keinen Fall zu dem Termin auf der Vorladung. Wir sagen diesen ab.
2. Schweigen ist Gold!

Sprechen Sie niemals mit der Polizei! Denn als Beschuldigter dürfen Sie schweigen und sollten dies auch zwingend!! Schweigen darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden.
3. Keine Passwörter herausgeben!

Auch wenn Sie ein „reines Gewissen“ haben, geben Sie niemals die PIN vom Handy oder andere Passwörter an die Polizei heraus. Sie müssen das nicht und sollten es nicht tun.
4. Nichts unterschreiben!

Keinen Anhörungsbogen ausfüllen und auch kein Protokoll o.ä. unterschreiben! Niemand darf Sie zwingen, etwas zu unterschreiben. Widersprechen Sie einer Sicherstellung.
Den wichtigsten Rat, den wir Ihnen im Arztstrafrecht geben können, ist: Schweigen Sie!
Sie wissen nicht, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Ohne Akteneinsicht und ohne den Beistand eines Strafverteidigers könnten sich „um Kopf und Kragen“ reden und dadurch jede Verteidigungsoption zunichte machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vorwurf nach Ihrer Auffassung zu Unrecht erhoben wird. Schweigen ist die einzige und zugleich die stärkste Waffe, die Sie als Beschuldigter im Strafverfahren haben!
Sollte es zu einer Durchsuchung Ihrer Praxis- oder Privaträume kommen, kontaktieren Sie bitte umgehend unsere Kanzlei oder außerhalb der Bürozeiten den anwaltlichen Notdienst.
Sobald Sie unsere Kanzlei hinzugezogen haben, werden wir Polizei und Staatsanwaltschaft hierüber informieren, unsere Bevollmächtigung anzeigen sowie Akteneinsicht beantragen. Sämtliche Kommunikation läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen keine Sorge mehr haben, dass die Polizei Sie erneut direkt kontaktiert.
Als Strafverteidiger erhalten wir Einblick in die Strafakte (genauer: die Ermittlungsakte der Polizei und Staatsanwaltschaft) und können uns ein genaues Bild über den Tatvorwurf im Arztstrafrecht und die individuelle Beweislage verschaffen.
Aufgrund dieser Faktenbasis erhalten Sie von uns eine ehrliche Einschätzung der Situation und die weiteren individuellen Handlungsoptionen. Gemeinsam erarbeiten wir eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie, dessen Ziel – nach Möglichkeit – die Einstellung im Ermittlungsverfahren ist, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
Medizinstrafrecht
Rechtsanwalt Laudon ist als Fachanwalt für Strafrecht auf das Medizinstrafrecht und die Strafverteidigung von Ärztinnen und Ärzten, aber auch von Zahnärzten, im Arztstrafrecht spezialisiert. Benötigen Sie Beratung?

Wer heilt, hat recht
Wie in der Medizin entscheidet auch im Arztstrafrecht die „richtige“ Strategie über den Behandlungserfolg. Nicht selten entscheiden Gutachten über den Ausgang des Verfahrens. Zentrale Bedeutung kommt deshalb der Auswahl des Sachverständigen zu, die grundsätzlich dem Richter obliegt (§ 73 Abs. 1 S. 1 StPO). An dessen Auswahl hat der Verteidiger über die Wahrnehmung rechtlichen Gehörs für den Beschuldigten ein Mitwirkungsrecht, was in der Praxis leider viel zu oft übersehen wird.
Durch frühzeitige Intervention kann sogleich auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Einfluss genommen werden. Bei einem möglichen Behandlungsfehler ist etwa erforderlich, dass das Ereignis bei der Behandlung lege artis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Übersehen wird dabei, dass es gerade nicht genügt, dass der möglicherweise Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit des schädigenden Ereignisses lediglich in gewissem Maße erhöht hat. Hier setzt die Verteidigung an, um eine Anklage und eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
Zu Risiken und Nebenwirkungen
Im Arztstrafrecht steht für Sie „viel auf dem Spiel“. Neben dem strafrechtlichen Vorwurf kann je nach Vorwurf die Kassenärztliche Vereinigung ein vertragsärztliches Disziplinarverfahren oder gar ein Zulassungsentziehungsverfahren einleiten. Auch die Aufsichtsbehörde kann ein Approbationsentzugsverfahren führen. Der teuerste Rat ist deshalb häufig der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben. Machen Sie diesen Fehler nicht, sondern vertrauen Sie auf unsere Expertise im Arztstrafrecht!