Pornografische Inhalte § 184 StGB § 184b StGB
Herstellung, Erwerb, Verbreitung und Besitz
Sie haben eine Vorladung wegen Verbreitung oder Besitz pornografischer Inhalte erhalten oder hatten eine Hausdurchsuchung wegen kinderpornografischer Inhalte, § 184b StGB? Unsere Kanzlei ist auf das Sexualstrafrecht sowie auf pornografische Inhalte spezialisiert. Wir sind für Sie da – persönlich, diskret, vorurteilsfrei!
Für den schnellen Überblick
Strafverfahren mit dem Vorwurf, pornografische Inhalte verbreitet oder geladen zu haben, dauern regelmäßig sehr lange und sind sehr belastend für die Beschuldigten. Wir kennen diese Situation für unsere Mandanten aus hunderten Verfahren und stehen an Ihrer Seite.
Verbreitung pornografischer Inhalte, § 184 StGB
Die Verbreitung pornografischer Inhalte ist unter Strafe gestellt, damit eine Konfrontation Minderjähriger oder ein ungewünschter Kontakt mit solchen Inhalten verhindert wird. Der wohl wichtigste Fall ist der Versand sog. „Dickpics“ (§ 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB), also einen pornografischen Inhalt an eine andere Person gelangen lässt, ohne hierzu aufgefordert zu sein. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Viel einschneidender ist die drohende Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sämtlicher technischer Geräte und deren Auswertung durch ein IT-Forensikunternehmen. Regelmäßig findet auch eine erkennungsdienstliche Behandlung auf Vorladung der Polizei statt.
IT-Auswertegutachten
In Ermittlungsverfahren droht nach der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sämtlicher elektronischen Geräte mit Speichermedien die Auswertung durch ein IT-Forensikunternehmen. Hierdurch wird tief in die Privatsphäre der Betroffenen eingegriffen, da alle Fotos und Videos sowie meist Chat-Nachrichten gesichtet werden. Darüber hinaus verursacht diese Auswertung außerordentliche Kosten, die im Falle einer Verurteilung durch den Beschuldigten zu tragen sind. Unserer Erfahrung nach betragen diese Kosten mehrere tausend, oft zehntausende Euro.
Für die Strafverteidigung relevant ist, ob es sich hierbei im Einzelfall tatsächlich um einen pornografischen Inhalt handelt, denn nicht jede Abbildung von unbekleideten Körperteilen (z.B. Nacktfotos) hat zugleich einen pornografischen Charakter. Durch die genaue Analyse und Argumentation konnte unsere Kanzlei in vielen Fällen eine Verurteilung verhindern.
Damit endet unsere Tätigkeit aber nicht, denn wir erarbeiten mit unseren Mandanten (sofern notwendig) Strategien zur Rückfallprävention unter therapeutischer Konsultation, da nur so kann der dauerhafte Erfolg unserer Strafverteidigung sichergestellt werden kann.
Verbreitung, Erwerb oder Besitz kinderpornografischer Inhalte, § 184b StGB
Kinderpornografische Inhalte sind Abbildungen, die Kinder (die unter 14 Jahren alt sind) in pornografischer Weise darstellen oder die sexuelle Handlungen von, an bzw. vor Kindern zum Gegenstand haben (Missbrauchsabbildungen). Jedoch ist nicht schon jede Aufnahme eines nackten oder nur teilweise bekleideten Körpers einer minderjährigen Person zugleich auch Kinderpornografie gemäß § 184b StGB. Dies muss vielmehr im Einzelfall festgestellt werden, wobei insbesondere die Altersbestimmung nicht selten hochproblematisch ist.
Strafbar ist jeglicher Umgang mit kinderpornografischen Inhalten, also deren Erwerb, Besitzverschaffung und Verbreitung – aber auch schon der bloße Besitz, ganz gleich ob auf einer alten Festplatte auf dem Dachboden oder einem Smartphone aus Jugendtagen. Oft findet eine Verbreitung solcher Dateien auch in WhatsApp- oder Telegram-Gruppen statt.
Die Strafverfolgung ist in diesen Fällen unnachgiebig und die Strafandrohung vergleichsweise hoch, vor allem dann, wenn mehrere oder sogar viele solcher Aufnahmen in der IT-Auswertung gefunden werden, was unserer Erfahrung nach meistens der Fall ist. Oftmals geht es dann darum, ob überhaupt noch eine Bewährungsstrafe möglich ist.
Entscheidend für die Frage der Bewährung ist häufig, ob der Beschuldigte frühzeitig und eigeninitiativ therapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat. Nicht selten liegt dem eine behandlungsbedürftige sexuelle Präferenzstörung zugrunde, die bei den Betroffenen einen hohen Leidensdruck erzeugt. Sinnvoll und nachhaltig ist deshalb Therapie statt Strafe, da nur dadurch langfristige Erfolge erzielt und die Rückfallquote ganz erheblich gesenkt wird.
Verbreitung, Erwerb oder Besitz jugendpornografischer Inhalte, § 184c StGB
Haben pornografische Inhalte nicht Kinder, sondern Jugendliche (zwischen 14-17 Jahren) zum Gegenstand, handelt es sich um Jugendpornografie, § 184c StGB. Hochproblematisch ist hier vor allem, dass eine korrekte Altersbestimmung nicht schwierig, sondern praktisch unmöglich ist und zwar selbst für Sachverständige.
Außerdem gibt es eine praktisch bedeutsame Ausnahme: Die Herstellung sowie der Besitz jugendpornografischer Inhalte ist nicht strafbar bei Aufnahmen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der abgebildeten Personen hergestellt wurden.
Falschbeschuldigung: Untergeschobene Dateien
Sind Ihnen kinderpornografische Dateien untergeschoben worden, z.B. in einem Sorgerechtsstreit oder im geschäftlichen Umfeld, zögern Sie nicht, uns sofort zu kontaktieren. Wir kennen diese Konstellationen sehr gut und sind bereits häufig damit befasst gewesen. Vertrauen Sie deshalb besser nicht irgendeinem Anwalt, sondern meiner – bundesweit wohl einmaligen – Expertise auf diesem Gebiet.
Ermittlungsverfahren beim Tatvorwurf pornografische Inhalte
Ermittlungsverfahren dauern bei diesem Tatvorwurf äußerst lange, darauf müssen Sie sich leider einstellen! Dennoch sollten Sie keinesfalls abwarten sowie unnötig Zeit verstreichen lassen, sondern sofort professionelle Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen. Dadurch können wir agieren, statt nur zu reagieren und Sie durch das Verfahren lotsen!
Das Ermittlungsverfahren beginnt für den Beschuldigten meist mit einer Vorladung durch die Polizei oder mit einer Hausdurchsuchung. In der Regel steht die Polizei früh morgens vor der Tür und stellt sämtliche elektronischen Geräte und Datenträger sicher.

Hausdurchsuchung
- erfolgt ohne Ankündigung meist früh morgens (ab 6 Uhr)
- bewahren Sie Ruhe und wichtig: schweigen Sie, keine PIN oder Passwörter herausgeben
- anwaltlichen Notdienst anrufen
Die Ermittlungen werden in den Bundesländern von besonders qualifizierten Zentralstellen oder Fachdezernaten geführt. Deshalb erfordern diese Verfahren auf Seiten der Strafverteidigung unbedingt ausreichend Erfahrung und eine äußerst hohe technische Kompetenz, die es ermöglicht, komplexe technische Vorgänge zu analysieren und IT-Sachverständigen „auf Augenhöhe“ zu begegnen.
Rechtsanwalt Mirko Laudon LL.M. ist bundesweit führend auf diesem Gebiet und hat viele Verteidigungsstrategien mit technischen Ansätzen selbst neu entwickelt, da erst seit 2015 pornografische Inhalte strafrechtlich zunehmend relevant sowie stetig verschärft wurden. Aufgrund dessen hält er seit Jahren Fortbildungen für Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht, in denen er sein Wissen und seine Verteidigungsansätze weitergibt.
Rechtsanwalt Mirko Laudon LL.M.
»Am Ende wird alles gut.
Wenn es nicht gut wird,
ist es noch nicht das Ende.«

Fragen und Antworten zu pornografischen Inhalten
Sie haben eine Frage zur Strafverteidigung wegen Verbreitung bzw. Besitz pornografischer Inhalte, die nicht beantwortet wurde? Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt aber keine Beratung bei einem Anwalt.
Was sind pornografische Inhalte?
Nach heutigem Verständnis bestimmt sich die im Einzelfall schwer zu bestimmende Grenze nach der Wahrung der sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen; pornografisch ist demzufolge die Darstellung entpersönlichter sexueller Verhaltensweisen, die die geschlechtliche Betätigung von personalen und sozialen Sinnbezügen trennt und den Menschen zum bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht. Pornografie ist somit die Vermittlung sexueller Inhalte, die ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes überschreitet (BGHSt 59, 177).
Was bedeutet Besitz von (kinder-) pornografischen Inhalten?
Besitz ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis mit der Möglichkeit eines Zugriffs auf diese Inhalte und außerdem ein Dauerdelikt, d.h. der Besitz währt solange fort wie die Möglichkeit eines Zugriffs besteht.
Warum werden die Verbreitung und der Besitz so schwer bestraft?
Kinderpornografische Inhalte sind anders als sonstige pornografische Inhalte eine Abbildung von realem sexuellen Missbrauch von Kindern (Missbrauchsabbildungen). Die hohen Strafen haben das Ziel, Kinder unbedingt hiervor zu schützen.
Wie erfahre ich von den Ermittlungen?
In der Regel findet eine Hausdurchsuchung statt, ansonsten durch eine Vorladung der Polizei.
Wie kann ein Anwalt mir helfen?
Ein spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt wird Sie im besten Fall vor einer Freiheitsstrafe im Gefängnis schützen und Ihnen als Strafverteidiger im Verfahren ein zuverlässiger Berater und Unterstützer sein.
Warum findet regelmäßig eine Hausdurchsuchung statt?
Die Hausdurchsuchung dient einerseits der Beweissicherung, andererseits sollen pornografische Inhalte nachhaltig und endgültig „vom Markt“ entfernt werden.