Vorladung von der Polizei
— Ihre Rechte als Beschuldigter
Sie haben eine Vorladung der Polizei oder einen Anhörungsbogen erhalten?
Das Strafverfahren beginnt für den Beschuldigten meist mit der Vorladung der Polizei zur Vernehmung. Erst dadurch erfährt dieser, dass überhaupt ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Die Polizei ist durch eine Strafanzeige oder zureichende tatsächliche Hinweise auf eine Straftat jedenfalls gezwungen, erst einmal Ermittlungen aufzunehmen.
Dieser Vorladung – eigentlich müsste sie Einladung heißen – müssen und sollten Sie nicht nachkommen! Wenn Sie sich nun vertrauensvoll an unsere Kanzlei wenden, werden wir den Vernehmungstermin höflich für Sie absagen.
Vorladung erhalten?
Haben Sie eine Vorladung der Polizei, einen Strafbefehl, eine Anklage oder Ladung als Beschuldigte:r vor Gericht erhalten? Zögern Sie nicht und nehmen sofort Kontakt zu uns auf für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung von einem Rechtsanwalt.
Die Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr haben, dass die Polizei Sie erneut direkt kontaktiert.
Warum Sie keine Aussage bei der Polizei machen sollten:
- Schweigen darf – verfassungsrechtlich abgesichert – nie gegen Sie gewertet werden, was Sie aussagen aber schon. Ihr Schweigen eröffnet keine Deutungsmöglichkeit.
- Alles was Sie sagen, unterliegt der freien Würdigung durch Staatsanwaltschaft und Gericht und Sie haben keine Vorstellung, wie „frei“ die Beweiswürdigung zuweilen ist.
- Sie wissen häufig nicht, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Ohne Akteneinsicht und ohne den Beistand eines Verteidigers könnten sich „um Kopf und Kragen“ reden.
- Unbedachte Angaben können jede Verteidigungsoption zunichte machen, vor allem, wenn die Beweislage unklar ist. Im schlimmsten Fall führen sie in Untersuchungshaft.
- Vernehmungsbeamte sind voreingenommen, denn in der Regel sind sie schon davon überzeugt, dass Sie der Täter sind – und werden so Ihnen gegenüber auftreten.
- Ihre Aussage geht nicht verloren, sie kann ohne Rechtsverlust jederzeit nachgeholt werden, am besten schriftlich zu einem taktisch günstigen Zeitpunkt.
Sie brauchen nicht befürchten, sich „erst recht“ verdächtig zu machen, wenn Sie auf die Hinzuziehung eines Strafverteidigers bestehen. Die Wahrnehmung dieses Rechts darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden.
Wie geht es danach weiter?
Wenn wir uns für Sie bei der Polizei melden, beantragen wir zugleich Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Als Strafverteidiger erhalten wir Einblick in die Strafakte (genauer: die Ermittlungsakte der Polizei und Staatsanwaltschaft) und können uns ein genaues Bild über die Ihnen vorgeworfene Straftat und individuelle Beweislage verschaffen.
Akteneinsicht
Die Akteneinsicht vermittelt die Information, was genau Ihnen vorgeworfen wird und auf welcher Beweisgrundlage das Verfahren fußt. Dies schafft Wissensparität und stellt zudem die Weichen für den Fortgang des weiteren Ermittlungsverfahrens.
Aufgrund dieser Faktenbasis erhalten Sie von uns eine ehrliche Einschätzung der Situation und die weiteren individuellen Handlungsoptionen. Gemeinsam erarbeiten wir eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie, dessen Ziel – nach Möglichkeit – die Einstellung im Ermittlungsverfahren ist, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
Ihre Rechte als Beschuldigter
Jede:r kann einer Straftat verdächtigt oder Beschuldigte:r in einem Ermittlungsverfahren werden. Niemand sollte darauf vertrauen, die Sache werde sich schon von allein aufklären, weil er ja weiß, dass er unschuldig ist.
Gerade Unschuldige haben das Bedürfnis, sich redend verteidigen zu wollen, um den Tatvorwurf einfach aus der Welt zu schaffen. Lassen Sie sich nicht dazu hinreißen:
Schweigen ist die einzige und zugleich die stärkste Waffe, die Sie als Beschuldigter im Strafverfahren haben!
Als Beschuldigte:r haben Sie das Recht zu schweigen! Äußern Sie sich keinesfalls zum Tatvorwurf, auch nicht zum Randgeschehen. Polizeibeamte und Staatsanwälte beherrschen die hohe Kunst, ganz freundlich und eher beiläufig vermeintlich wichtige Informationen zu entlocken. Sie dürfen sich darauf nicht einlassen! Alles, was Sie sagen, wird gegen Sie verwendet werden; die Reichweite Ihrer Äußerungen können Sie überhaupt nicht abschätzen. Schweigen stellt kein Schuldeingeständnis dar!
Vorladung als Beschuldigter – was tun?
Haben Sie eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter oder einen Anhörungsbogen erhalten? Unbedingt sollten Sie bei polizeilichen Maßnahmen – egal ob Sie unschuldig sind oder nicht – die folgenden Verhaltensregeln beachten:
1. Nicht zur Polizei!
Die „Vorladung“ ist nur eine Einladung, die Sie nicht annehmen müssen. Gehen Sie als Beschuldigter auf keinen Fall zu dem Termin auf der Vorladung. Wir sagen diesen ab.
2. Schweigen ist Gold!
Sprechen Sie niemals mit der Polizei! Denn als Beschuldigter dürfen Sie schweigen und sollten dies auch zwingend!! Schweigen darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden.
3. Keine Passwörter herausgeben!
Auch wenn Sie ein „reines Gewissen“ haben, geben Sie niemals die PIN vom Handy oder andere Passwörter an die Polizei heraus. Sie müssen das nicht und sollten es nicht tun.
4. Nichts unterschreiben!
Keinen Anhörungsbogen ausfüllen und auch kein Protokoll o.ä. unterschreiben! Niemand darf Sie zwingen, etwas zu unterschreiben. Widersprechen Sie einer Sicherstellung.
Sie befürchten eine Strafanzeige oder Hausdurchsuchung?
Sofern Sie befürchten, dass Sie einer Straftat verdächtigt werden und eine Durchsuchung oder Festnahme bevorstehen könnte, nehmen Sie am besten sofort Kontakt mit unserer Kanzlei auf! Wir unterliegen der anwaltlichen Verschwiegenheit und beraten Sie vorab über Ihre Rechte als Beschuldigter und erörtern eine eventuelle Selbststellung.
Häufig gestellte Fragen zur Vorladung (FAQ)
Was tun bei einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter?
Die Vorladung als Beschuldigter ist in Wirklichkeit eine Einladung zu einer Vernehmung. Sie sollten dieser Einladung auf keinen Fall nachkommen! Statt zur Polizei gehen Sie deshalb lieber zu einem Fachanwalt für Strafrecht.
Ich habe keine Vorladung, sondern einen Anhörungsbogen erhalten?
Ein Anhörungsbogen (Beschuldigtenanhörung) ist faktisch eine schriftliche Vernehmung. Lassen Sie sich davon nicht beeindrucken und schicken diese keinesfalls zurück, bevor Sie nicht anwaltliche Beratung in Anspruch genommen haben.
Was tun bei einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung?
Bitte leiten Sie uns die Vorladung über unsere Terminvereinbarung weiter. Wir werden diese umgehend prüfen und danach Kontakt mit Ihnen aufnehmen.
Wirkt es nicht verdächtig, wenn ich schweige?
Nein! Sie haben das Recht zu schweigen und der Polizeibeamte würde es in Ihrer Situation genauso machen. Lassen Sie sich keinesfalls von Ihrem Schweigerecht abbringen!
Die Vorladung absagen, obwohl ich unschuldig bin?
Unbedingt! Die Polizei hält Sie für schuldig und wird sie auch so behandeln. Und egal, was Sie vorbringen, man wird Ihnen nicht glauben. Deshalb gehen Sie statt zur Polizei lieber zu einem Fachanwalt für Strafrecht.
Was passiert bei der Vernehmung als Beschuldigter?
Die Polizei wird Sie mit einem Tatvorwurf konfrontieren. Die Polizei muss Ihnen allerdings nicht die Wahrheit sagen, sondern darf Sie bewusst über die Beweislage täuschen. Lassen Sie sich deshalb keinesfalls auf eine Vernehmung ein! Wir sagen den Termin gerne für Sie ab.
Ich habe eine Vorladung als Zeuge erhalten – was tun?
Auch als Zeuge sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen, es sei denn, sie sollen im Auftrag der Staatsanwaltschaft vernommen werden (§ 163 Abs. 3 StPO). Vor Gericht müssen Sie immer erscheinen (§ 48 Abs. 1 StPO)! Kontaktieren Sie am besten einen Fachanwalt für Strafrecht, der die Vorladung und Ihre Teilnahmepflicht prüft.