Anwalt Wirtschaftsstrafrecht
Strafverteidigung von Individualpersonen
Die wirtschaftliche Betätigung unterliegt stetig wachsender nationaler und internationaler Regulierung. Dementsprechend steigt auch das Verfolgungsrisiko im Wirtschaftsstrafrecht kontinuierlich: Spezialisierte Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftskriminalität haben bundesweit den Verfolgungsdruck auch für den Mittelstand (KMU) massiv erhöht.
Für den schnellen Überblick
Die Strafverteidigung von Individualpersonen, aber auch die Beratung und Vertretung von Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht mit höchster Präzision, Kreativität und Effektivität, in komplexen genauso wie in kleineren Verfahren ist dabei unser Anspruch.

Vorladung erhalten?
Haben Sie eine Vorladung der Polizei, einen Strafbefehl, eine Anklage oder Ladung als Beschuldigte:r vor Gericht erhalten? Zögern Sie nicht und nehmen sofort Kontakt zu uns auf für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung von einem Rechtsanwalt.
Strafverteidigung ist Vertrauenssache
Zu unseren Mandanten im Wirtschaftsstrafrecht zählen selbstständige Unternehmer sowie die Geschäftsführung (CEO, CFO, COO) größerer Unternehmen, aber auch Mitglieder eines Vorstandes oder Aufsichtsrates. Diese sehen sich oft zum ersten Mal mit strafrechtlichen Fragestellungen konfrontiert, etwa, weil gegen sie ein Vorwurf erhoben wird oder sie durch Straftaten geschädigt wurden. Jedenfalls geht es um die Abwehr strafrechtlicher Angriffe.
Ziel unserer Tätigkeit als Strafverteidiger ist die frühestmögliche Intervention, um das Verfahren strategisch zu lenken, um Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Im Ermittlungsverfahren besteht die Möglichkeit, das Verfahren noch selbst zu gestalten anstatt nur zu reagieren.
Besonders wichtig: Widerstehen Sie dem Reflex, diese Angelegenheit selbst „aus der Welt schaffen“ zu wollen, indem Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden eigene Angaben zur Sache machen. Es gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
Nehmen Sie unbedingt zunächst unsere Erstberatung in Anspruch!
Was ist der Tatvorwurf?
Dem Ermittlungsverfahren liegt im Wirtschaftsstrafrecht oftmals ein Tatvorwurf aus einem der folgenden Gebiete zugrunde, in dem die Staatsanwaltschaft strafrechtlich relevantes Fehlverhalten erkannt haben will (Anfangsverdacht):
Wirtschaftsstrafrecht
§§ 261, 263 ff., 266, 266a, 283 ff. StGB

- Geldwäsche, § 261 StGB
- Betrug, §§ 263 ff. StGB
- Untreue, § 266 StGB
- Vorenthalten und Veruntreuen von
Arbeitsentgelt, § 266a StGB - Verletzung von Buchführungspflichten,
§§ 283 ff. StGB
Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht

- Vorteilsannahme, § 331 StGB
- Bestechlichkeit, § 332 StGB
- Vorteilsgewährung, § 333 StGB
- Bestechung, § 334 StGB
- wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei
Ausschreibungen, § 298 StGB - Bestechung/Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB
Steuerstrafrecht
§§ 370 ff. Abgabenordnung (AO)

- Steuerhinterziehung, § 370 AO
- Steuerhehlerei, § 374 AO
- leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO
- Steuergefährdung, § 379 AO
Beratung/Vertretung von Unternehmen

Sofern sich der Tatvorwurf gegen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Ihres Unternehmens richtet, kann Ihnen ein Organisationsverschulden zur Last gelegt werden. Darüber hinaus droht die Möglichkeit von Zwangsmaßnahmen, z.B. Durchsuchung, Telekommunikationsüberwachung oder Einziehung (Vermögensbeschlagnahme).
Einziehung von Taterträgen (Vermögensabschöpfung)
Im Wirtschaftsstraftat können Vermögenswerte vorläufig sichergestellt werden, falls sie als Tatertrag aus der Straftat stammen. Dadurch wird etwa das Bankkonto des Beschuldigten bzw. des Unternehmens „eingefroren“ und der Zugriff bleibt verwehrt.

Im Wirtschaftsstrafrecht gründet sich der Tatverdacht häufig insbesondere auf den Inhalt von Schriftstücken (als Beweismittel: Urkunden) oder deren elektronisch gespeicherte Entsprechungen, etwa E-Mails oder sonstige Nachrichten. Der Schwerpunkt der Verteidigung liegt daher in der Auseinandersetzung mit dem Beweiswert dieser Urkunden und sonstigen Beweismittel. Weil es für deren Bewertung keiner Hauptverhandlung bedarf, kann auf eine möglichst frühzeitige Einstellung der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hingewirkt und dadurch eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden.
Kompetenz im Wirtschaftsstrafrecht
Rechtsanwalt Mirko Laudon LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht und Absolvent des Masterstudiengangs Wirtschaftsstrafrecht der Universität Osnabrück, welchen er mit einer Thesis zu einem steuerstrafrechtlichen Thema* abschloss. Darüber hinaus ist Mirko Laudon LL.M. zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und Autor in zwei Handbüchern (Standardwerke) zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zur strafrechtlichen Hauptverhandlung.
Wir sind keine Großkanzlei und wollen dies auch nicht werden, sondern verstehen uns vielmehr als persönlicher Beistand und Ansprechpartner für unseren Mandanten im gesamten Strafverfahren – entsprechend des Verteidigungsziels gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht entweder konsensual oder hart in der Sache, jedoch immer substanziell in der Argumentation. Dabei geben wir uns nicht mit weniger zufrieden als tatsächlich im Sinne des Mandanten zu erreichen ist.

»Am Ende wird alles gut.
Mirko Laudon LL.M.
Wenn es nicht gut wird,
ist es noch nicht das Ende.«
Fachanwalt für Strafrecht
Zur Öffentlichkeitsarbeit in Strafverfahren: Die beste Öffentlichkeit ist keine Öffentlichkeit im Strafverfahren und die Strategie dafür ist der Ausschluss der Öffentlichkeit, keinesfalls die medienwirksame Inszenierung. Sollte Ihnen ein anderer Anwalt anraten, das Licht der Öffentlichkeit zu suchen, ist dies in den meisten Fällen schlicht falsch. Sie dürfen sich stets darauf verlassen, dass wir die anwaltliche Verschwiegenheit überaus ernst nehmen und von unserer Seite absolut nichts an die Öffentlichkeit dringt.