Interne Ermittlungen bzw. Untersuchungen in Unternehmen wegen des Verdachts, dass ein/e Mitarbeiter/in sich gegenüber anderen Personen auf sexueller Basis fehlverhalten hat, gehören inzwischen zur Realität. In Rechtsabteilungen führt dies regelmäßig zu großen Unsicherheiten, wie mit einem solchen Verdacht umgegangen werden soll, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Kündigung dieses Mitarbeiters.
Fortbildungsinhalte im Überblick
- Sinn und Zweck interner Untersuchungen
- Ablauf interner Ermittlungen/Untersuchungen
- Untersuchungskonzept und einzelne Maßnahmen
- Überblick: sexuelles Fehlverhalten aus rechtlicher Sicht
- Befragung von Mitarbeitern und Anhörung des Beschuldigten
- Untersuchungsergebnis und erforderliche Maßnahmen
- Präventive Maßnahmen zur Verhinderung sexuellen Fehlverhaltens
Was bedeutet sexuelles Fehlverhalten?
Sexuelles Fehlverhalten (im arbeitsrechtlichen Sinne) ist in § 3 Abs. 4 AGG definiert und jedes Unternehmen ist nach §§ 12 Abs. 1, 3 AGG verpflichtet, solchen Vorwürfen nachzugehen, wenn es hiervon Kenntnis erhält:
(…) unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Dennoch kann sexuelles Fehlverhalten in unterschiedlichsten Formen auftreten, die jeweils im Einzelnen beleuchtet und unter rechtlichen Gesichtspunkten betrachtet werden. Relevant sind hier vor allem die Grundsätze des Unternehmens, was ethisch nicht hinnehmbar sein soll. Diese sind oft in einem Verhaltenskodex (Code of Conduct) niedergeschrieben und dort auch näher erläutert. Hier setzen interne Ermittlungen an.
Interne Ermittlungen und Untersuchung von Verdachtsfällen
Zuerst werden Hinweise auf sexuelles Fehlverhalten oder entsprechende Verdachtsfälle auf Plausibilität untersucht. Ist der Verdacht ausreichend substantiiert, besteht also im rechtlichen Sinne ein Anfangsverdacht, wird die interne Untersuchung förmlich eingeleitet und ein Untersuchungsplan erarbeitet. Zu beachten ist, dass fristlose Kündigungen nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des auslösenden Umstands ergehen können, so dass die Ermittlung beschleunigt durchgeführt werden muss.
Für diese Untersuchung stellen sich in strafrechtlicher, arbeitsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Hinsicht viele Fragen, welche nicht ignoriert werden dürfen, um schließlich ein belastbares und gerichtsverwertbares Gutachten zu erhalten, das rechtlicher Prüfung standhält.
Durch Befragung von Mitarbeitern und eine Anhörung des Beschuldigten wird versucht, den Verdacht bestmöglich aufzuklären. Hierbei sind jedoch zahlreiche rechtliche Anforderungen zu beachten, die den Schwerpunkt dieser Veranstaltung bilden. Nicht selten wird Aussage gegen Aussage stehen, so dass die unterschiedlichen Aussagen der Beteiligten z.B. unter aussagepsychologischen Grundsätzen untersucht werden.
Das Ergebnis einer internen Untersuchung wird der Unternehmensleitung präsentiert, die dann über die erforderlichen Maßnahmen entscheidet. Es ist nämlich nicht die Aufgabe der untersuchenden Person über die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu entscheiden.
Schließlich werden präventive Maßnahmen erörtert, um die Gefahr eines sexuellen Fehlverhaltens und somit interne Ermittlungen von vornherein zu reduzieren, beispielsweise durch die Sensibilisierung der Mitarbeiter in Schulungen oder anderen Konzepten. Denn interne Ermittlungen stellen stets zugleich eine Belastungsprobe für den innerbetrieblichen „Frieden“ und das Miteinander dar. Ziel sollte demgemäß sein, interne Ermittlungen durch präventive Maßnahmen gänzlich zu vermeiden.
Dozent: Rechtsanwalt Mirko Laudon LL.M.
Rechtsanwalt Mirko Laudon LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht und seit Jahren schwerpunktmäßig im Sexualstrafrecht tätig, insbesondere in der Konstellation Aussage gegen Aussage. Seit ca. 10 Jahren beschäftigt er sich intensiv mit dieser Thematik und führte bereits selbst verschiedene interne Ermittlungen in Unternehmen durch.
Bekannt ist er zudem durch seinen Blog Strafakte.de sowie als Autor der Burhoff-Handbücher für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sowie die Hauptverhandlung. Im Jahr 2015 gründete er eine Kanzlei für Strafverteidigung mit Standorten in Hamburg und Berlin, die bundesweit ca. 100 Mandate pro Jahr allein im Sexualstrafrecht bearbeitet. Seit 2024 ist er wieder in eigener Kanzlei tätig.
Download der Vortragsunterlagen
Natürlich erhalten Sie bei unseren Fortbildungen jeweils ein Skript oder die Präsentation, die Sie hier herunterladen können.
Das Passwort nennen wir während der Veranstaltung.
(aktuell keine Downloads verfügbar)Fragen & Feedback
Wie hat Ihnen mein Vortrag gefallen? Für Anmerkungen zu meinem Vortrag, Lob und Kritik sowie Fragen nach dem Passwort für den Download (-;