Die sichere Beherrschung der Strafprozessordnung (StPO) in allen seinen Feinheiten ist die Grundlage jeder erfolgreichen Strafverteidigung in der Hauptverhandlung – vor allem im Sexualstrafrecht. Wer im Strafprozessrecht nicht zuhause ist, wird sich vom Gericht aufs Glatteis führen lassen.
Rechtsprechungsübersicht: Strafprozessrecht
Die Hauptverhandlung beginnt – noch vor Verlesung des Anklagesatzes – zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten mit dem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit für die mögliche Erklärung des Angeklagten und der Zeugen, auch derer, die nur vom Hörensagen von dem fraglichen Tatgeschehen berichten, denn es kann für die Wahrung der Intimsphäre keinen Unterschied machen, ob der/die mögliche Geschädigte oder aber andere Zeugen über das mögliche Tatgeschehen berichten.
Ausschluss der Öffentlichkeit
„Die Vorschrift des § 171b GVG knüpft an den Begriff der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in § 169 S. 1 GVG an und lässt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 S. 1 GVG einen Ausschluss der Öffentlichkeit für sämtliche Abschnitte der Hauptverhandlung zu. (...) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 S. 1 StPO) und umfasst nach § 243 Abs. 3 S. 1 StPO die Verlesung des Anklagesatzes. Die Verlesung ist ein Teil der Verhandlung, für den bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden darf.“
BGH, Urt. v. 21.06.2012 – 4 StR 623/11 (BGHSt 57, 273)
„Dem steht allerdings gegenüber, dass Prozesse nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar in, aber nicht für die Öffentlichkeit stattfinden. Einer unbegrenzten Öffentlichkeit der Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht stehen gewichtige Interessen gegenüber. Zu den entgegenstehenden Belangen gehören das allgemeine Persönlichkeitsrecht der am Verfahren Beteiligten (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung.“
BVerfG, Beschl. v. 10.11.2023 – 1 BvR 2036/23
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Fortbildungen im Sexualstrafrecht
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