Rechtsmittelverfahren Anwalt: Berufung Revision

Gegen Urteile im Strafrecht gibt es die Rechtsmittel Berufung und die Revision.

Ein Rechtsmittel muss innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden! Das Amtsgericht oder Landgericht hat also nie das „letzte Wort“, sondern jeweils erst das Rechtsmittelgericht. Hier erfahren Sie mehr über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels.

Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?

Gegen Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter, Schöffengericht) sind Berufung und Revision mögliche Rechtsmittel. Gegen ein Urteil vom Landgericht ist nur die Revision möglich.

Bei der Berufung gibt es eine weitere Tatsacheninstanz mit einer neuen Beweisaufnahme, aber vor dem Landgericht. Bei einer Revision dagegen wird das Urteil nur auf Rechtsfehler hin überprüft ohne eine neue Beweisaufnahme.

Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts

Gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, also gegen Urteile des Amtsgerichts, die Berufung zulässig (§ 312 StPO). Diese muss innerhalb einer Woche ab Urteilsverkündung eingelegt werden, sofern Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind.

Allerdings kann auch die Staatsanwaltschaft in Berufung gehen, sofern sie mit dem Urteil des Amtsgerichts unzufrieden ist. Geht die Staatsanwaltschaft nicht in Berufung gilt für Sie jedoch das Verböserungsverbot („reformatio in peius“) , das Urteil des Landgerichts in der Berufung darf nicht härter ausfallen als das vom Amtsgericht.

Amtsgericht
Strafrichter


Amtsgericht
Schöffengericht

Landgericht
Kleine Strafkammer

Landgericht
Große Strafkammer

Berufsrichter Schöffe

Die Hauptverhandlung wird in der Berufung dann vor einer kleinen Strafkammer am Landgericht neu verhandelt, mit allen Zeugen in einer komplett neuen Beweisaufnahme. Ob das Ergebnis dann ein anderes ist, hängt grundlegend von der Strategie ab, die man vielleicht für die neue Instanz überdenken sollte. Sprechen Sie uns gerne für eine zweite Meinung an!

Rechtsmittel: Berufung im Strafverfahren vor dem Landgericht durch Fachanwalt für Strafrecht

Berufung

  • Frist: 1 Woche ab Urteil in der Hauptverhandlung
  • gegen Urteile des Amtsgerichts

Revision gegen Urteile des Amts- oder Landgerichts

Gegen Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter, Schöffengericht) ist auch die Sprungrevision zum Oberlandesgericht zulässig. Sinnvoll ist das jedoch nur bei offensichtlichen Verstößen gegen das Strafprozessrecht, ansonsten muss dringend davor gewarnt werden.

Gegen Urteile des Landgerichts (große Strafkammer) ist nur die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe bzw. Leipzig möglich. Das Verfahren ist ein rein schriftliches – nur in seltenen Ausnahmefällen findet eine Revisionshauptverhandlung statt.

Die Revision muss innerhalb einer Woche ab Urteilsverkündung eingelegt werden.

Rechtsmittel: Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) oder Oberlandesgericht (OLG) durch Fachanwalt für Strafrecht

Revision

  • Frist: 1 Woche ab Urteil in der Hauptverhandlung
  • gegen Urteile des Amtsgerichts zum Oberlandesgericht
  • gegen Urteile des Landgerichts zum Bundesgerichtshof

Die eingelegte Revision muss schriftlich begründet werden, innerhalb eines Monats ab Eingang des schriftlichen Urteils (Urteilsgründe) beim Angeklagten oder Verteidiger.

Wirkung der Berufung und Revision im Strafrecht

Die Einlegung eines Rechtsmittels (Berufung oder Revision) hebt das Strafverfahren in die nächsthöhere Instanz (Devolutiveffekt). Dadurch wird ein oder mehrere andere Richter mit dem Verfahren befasst, die das Urteil entweder aufheben oder abändern können.

Oftmals weitaus wichtiger ist allerdings, dass die Rechtskraft dieses Urteils gehemmt wird (Suspensiveffekt). Der Angeklagte bleibt deshalb „auf freiem Fuß“, da das Urteil während des Rechtsmittelverfahrens nicht vollstreckt werden kann. Es besteht rechtlich nicht. Bis zur Rechtskraft wirkt außerdem die Unschuldsvermutung zugunsten des Angeklagten fort.

Kann die Strafe in der neuen Instanz härter ausfallen?

Für die Berufung und Revision gilt das Verbot der „reformatio in peius“, §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 StPO. Ein angefochtenes Urteil darf danach in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert, die Strafe darf demzufolge nicht erhöht werden.

Aber: Legt auch die Staatsanwaltschaft (zu Ungunsten des Angeklagten) gegen das Urteil Rechtsmittel ein, gilt das Verböserungsverbot nicht. Es muss dann sehr sorgfältig erörtert werden, ob man das Rechtsmittel dennoch aufrechterhält oder eine Rücknahme erwägt.

Erfolgsaussichten der Rechtsmittel

Die Erfolgsaussichten hängen natürlich von dem individuellen Strafverfahren und von dem ergangenen Urteil ab. Die Erfolgsaussichten einer Berufung sind auch deutlich besser als die einer Revision, insbesondere dann, wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat – es kann somit nur besser werden.

Der Angeklagte hat außerdem in der Zeit bis zur Berufung die Möglichkeit, sein Leben und ggf. seine persönlichen oder finanziellen Verhältnisse zu ordnen und über Schadenswiedergutmachung und mögliche Therapien nachzudenken. Dies ist in der neuen Strafzumessung ebenso zu berücksichtigen, wie der Umstand, dass das Strafverfahren noch einmal länger gedauert hat und der Angeklagte sich in dieser Zeit bewährt hat.

Die Erfolgsaussichten einer Revision sind – statistisch betrachtet1 – deutlich schlechter:

  • vollständige Aufhebung des Urteils: 2,6%
  • teilweise Aufhebung des Urteils: 22,4%
  • offensichtlich unbegründete Revisionen: 73,4%

Relativierend ist zu berücksichtigen, dass in den offensichtlich unbegründeten Revisionen auch jene enthalten sind, die ungenügend begründet2 und möglicherweise lediglich dazu eingelegt wurden, die Rechtskraft des Urteils hinauszuzögern.

Zweite (oder letzte) Chance?

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, für das Rechtsmittelverfahren einen neuen Anwalt zu beauftragen. Ein Rechtsmittel ist nicht selten die letzte Möglichkeit, Fehler der vorigen Hauptverhandlung zu korrigieren und dadurch eine (ungerechte) Bestrafung zu verhindern. Diese Chance sollten Sie keinesfalls leichtfertig vergeben!

  1. Tätigkeitsbericht des Bundesgerichtshofs 2023 ↩︎
  2. Eine Begründung mit der allgemeinen Sachrüge wird seltener zum Erfolg führen als ausführlich begründete. ↩︎
Nach oben scrollen