Anwalt Rechtsmittel: Berufung
Zweite Chance im Strafverfahren
Sie sind vor dem Amtsgericht verurteilt worden? Die gute Nachricht: Sie haben eine zweite Chance mit der Berufung am Landgericht – lassen Sie diese nicht leichtfertig ungenutzt.
Für den schnellen Überblick
Vor dem Landgericht findet eine zweite Tatsacheninstanz mit erneuter Beweisaufnahme statt. Dies ist die letzte Möglichkeit für eine Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts. Sie sollten deshalb überlegen, ob Sie Ihrem bisherigen Anwalt noch genügend vertrauen. Denn Strafverteidigung ist Vertrauenssache!
Frist beachten: Einlegung innerhalb einer Woche
Innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils am Amtsgericht muss Berufung eingelegt werden, § 314 StPO. Nach Ablauf dieser Frist ist das Urteil ansonsten rechtskräftig.
Gut begründet „in Berufung gehen“
Anders als bei der Revision muss eine Berufung nicht begründet werden – dennoch raten wir in den meisten Fällen dringend dazu. Das Gericht soll wissen, dass es Ihnen mit dem Rechtsmittel ernst ist und es gute Gründe gibt, eine neue Beweisaufnahme durchzuführen. Erkennt das Landgericht aufgrund unserer Begründung die Mängel des amtsgerichtlichen Urteils, steigen die Erfolgsaussichten enorm. In einem Fall ist es uns dadurch gelungen, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren – ohne erneute Hauptverhandlung – in eine Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO zu „verwandeln“.
Zugunsten des Angeklagten (Verurteilten)
Für die Berufung gilt das Verbot der „reformatio in peius“ des § 331 Abs. 1 StPO. Dadurch darf das angefochtene Urteil in Art oder Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden – die Strafe also nicht erhöht werden.
Allerdings: Legt auch die Staatsanwaltschaft (zu Ungunsten des Angeklagten) gegen das Urteil Rechtsmittel ein, gilt das Verböserungsverbot zugunsten des Angeklagten nicht.
Rechtsanwalt Mirko Laudon LL.M.
»Am Ende wird alles gut.
Wenn es nicht gut wird,
ist es noch nicht das Ende.«

Strafmaßberufung: Bewährung ohne Geständnis
Erfolgte eine Verurteilung nur knapp oberhalb von zwei Jahren und hatte der Angeklagte geschwiegen oder die Tat bestritten, bestehen in der Berufung sehr gute Chancen, doch noch eine Bewährungsstrafe zu bekommen – und dies sogar ohne ein Geständnis! Gerade im Sexualstrafrecht sind in einer Aussage gegen Aussage-Konstellation die Chancen auf einen Freispruch gering, wenn man nicht von Anfang an kompetent beraten und verteidigt wurde. Der letzte Ausweg ist dann manchmal eine Strafmaßberufung, um doch noch eine Freiheitsstrafe mit Bewährung zu bekommen ohne ein falsches Geständnis abzugeben.
Vertrauen Sie unserer Expertise, die schon einigen Mandanten die Freiheit bewahrt hat.
Jetzt Erfolgsaussichten für die Berufung prüfen
Senden Sie uns gerne das Urteil über das folgende Anfrageformular zu. Sie erhalten dann sofort ein Angebot über die Kosten für die Prüfung der konkreten Erfolgsaussichten sowie für die Berufungshauptverhandlung.
Das Rechtsmittel muss bereits durch Ihren bisherigen Rechtsanwalt eingelegt sein.