BGH Urteil spezialisiert Anwalt Rechtsmittel: Revision

Jedes Urteil im Strafrecht kann mit der Revision angefochten werden – auf die Hauptverhandlung mit dem Urteil (Tatsacheninstanz) folgt dann die Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof.

Die Revision ist die letzte Chance im Strafverfahren, ein fehlerbehaftetes Urteil korrigieren zu lassen. Noch mehr als bei der Strafverteidigung in der Hauptverhandlung kommt es für eine erfolgreiche Revision darauf an, für deren Begründung einen auf das Revisionsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen! Denn es gilt: Strafverteidigung ist Vertrauenssache!

Frist beachten: Einlegung innerhalb einer Woche

Mit Einlegung des Rechtsmittels der Revision innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils wird das Strafverfahren in die höhere Instanz gebracht (Devolutiveffekt). Das Urteil wird dann vom Oberlandesgericht (OLG) oder dem Bundesgerichtshof (BGH) auf Rechtsfehler überprüft. Es findet keine neue Tatsacheninstanz (keine Beweisaufnahme) statt.

Außerdem – und das ist meist entscheidender – wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt (Suspensiveffekt). Das Urteil wird während dieses Rechtsmittelverfahrens nicht vollstreckt und der Angeklagte bleibt „auf freiem Fuß“. Darüber hinaus wirkt die Unschuldsvermutung bis zur Rechtskraft der Verurteilung fort.

Ein Urteil kann stets auch lediglich teilweise angefochten oder auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, § 344 Abs. 1 StPO.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich von einem Rechtsanwalt zu begründen.

Zugunsten des Angeklagten (Verurteilten)

Für die Revision gilt das Verbot der „reformatio in peius“, § 358 Abs. 2 StPO. Dadurch darf das angefochtene Urteil in Art oder Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden – die Strafe also nicht erhöht werden.

Allerdings: Legt auch die Staatsanwaltschaft (zu Ungunsten des Angeklagten) gegen das Urteil Rechtsmittel ein, gilt das Verböserungsverbot zugunsten des Angeklagten nicht. Ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist hier allerdings eher selten.

Revisionsrechtsprechung Bundesgerichtshof (BGH) zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen in Aussage gegen Aussage Konstellationen im Sexualstrafrecht (Revision)

Rechtsprechungsübersicht

Der Bundesgerichtshof (BGH) verfolgt eine nunmehr sehr gefestigte Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen in der Konstellation „Aussage gegen Aussage“.

Spezialisierte Strafverteidigung

Regelmäßig zu empfehlen ist, für die Revision einen auf das Revisionsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Revision ist die letzte Möglichkeit im Strafverfahren, ein fehlerhaftes Urteil anzufechten und dadurch eine (ungerechte) Bestrafung zu verhindern. Die Anfechtung des Urteils gehört zu den anspruchsvollsten Tätigkeiten im Strafrecht und erfordert besonders fundierte Kenntnisse im Strafverfahrensrecht.

Das Rechtsmittel allein mit der allgemeinen Sachrüge zu begründen, ohne zusätzliche Ausführungen nur „die Verletzung des materiellen Rechts“ zu rügen, dürfte in den allermeisten Fällen nicht ausreichen, die Aufhebung des Urteils herbeizuführen. Eine im Einzelnen ausführlich begründete Sachrüge erhöht die Chancen wesentlich, denn was der Rechtsanwalt nicht übersehen hat, können weder die Bundes- oder Generalstaatsanwaltschaft noch das Revisionsgericht übersehen und – was wichtiger ist – nicht übergehen.

Sachrügen

Die Sachrüge eröffnet der Rechtsmittelinstanz überhaupt erst den Blick „in das Urteil“.

Auf die allgemeine Sachrüge prüft das Revisionsgericht das Urteil in vollem Umfang auf sachlich-rechtliche Fehler, weshalb die Sachrüge auch neben Verfahrensrügen zwingend zu erheben ist.

  • Darstellungsrüge: Fehler in den Tatsachenfeststellungen, z.B.
    • Darstellungsmängel
    • Feststellungen sind lückenhaft hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale
    • Feststellungen sind in sich widersprüchlich
  • Fehler in der Rechtsanwendung, z.B.
    • Strafnorm nicht richtig angewendet
    • oder diese ersichtlich falsch ausgelegt
    • oder diese fehlerhaft subsumiert
  • Fehler in der Strafzumessung, z.B.
    • falscher Strafrahmen
    • unzulässige Doppelverwertung
    • Strafzumessung fehlerhaft („in der Oktave vergriffen“)
    • Strafzumessung lückenhaft bzw. widersprüchlich
    • Verkennung eines minder- bzw. besonders schweren Falles
    • Fehler bei der Gesamtstrafenbildung
    • Verstoß gegen §§ 47, 56 StGB
  • Fehler in der Beweiswürdigung, z.B.
    • Beweiswürdigung zirkulär, lückenhaft bzw. widersprüchlich
    • Verstoß gegen Denkgesetze sowie Erfahrungssätze
    • Verstoß gegen den Zweifelssatz im Strafrecht
    • keine Auseinandersetzung mit naheliegenden Geschehensalternativen

Verfahrensrügen

Die Verfahrensrüge erlaubt einen Angriff auf konkrete Verfahrensfehler. Deren Darstellung ist so ausführlich sowie vollständig abzufassen, dass das Revisionsgericht allein auf dieser Grundlage überprüfen kann, ob der behauptete Verfahrensmangel vorliegt.

Die absoluten Aufhebungsgründe ergeben sich aus § 338 StPO:

  • vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Nr. 1)
  • Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters (Nr. 2)
  • Mitwirkung eines abgelehnten Richters (Nr. 3)
  • Unzuständigkeit des Gerichts (Nr. 4)
  • vorschriftswidrige Abwesenheit eines Beteiligten (Nr. 5)
  • Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (Nr. 6)
  • verspätete bzw. fehlende Urteilsbegründung (Nr. 7)
  • unzulässige Beschränkung der Verteidigung (Nr. 8)

Daneben gibt es bei relativen Revisionsgründen keinen numerus clausus von Gesetzesverletzungen. Im Strafverfahren kann jeder Verstoß ein relativer Revisionsgrund sein, sofern eine Verfahrensvorschrift der Strafprozessordnung nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Voraussetzung ist aber, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.

Strafmaßrevision

Eine auf das Strafmaß beschränkte Revision richtet sich nicht gegen die Feststellungen des Urteils, sondern allein gegen die Höhe der Strafe. Nimmt das Gericht einen besonders schweren Fall oder eine Qualifikation an, erhöht sich die Strafe meist enorm.

Bei einer sexuellen Nötigung erhöht sich die Strafe von sechs Monaten auf ein Jahr (damit Verbrechen), bei einer Vergewaltigung auf zwei Jahre. Hat das Gericht die dem Urteil zugrundeliegenden Umstände zu Unrecht angenommen, kann seine Entscheidung deswegen erfolgreich angegriffen werden. Im Sexualstrafrecht sind die Erfolgsaussichten gut.

Fehler in der Strafzumessung sind nicht selten. Daher ist die Strafmaßrevision überdurchschnittlich erfolgreich. Da die Anforderungen an deren Begründung ebenfalls nicht so hoch sind, ist die Strafmaßrevision zudem vergleichsweise kostengünstiger als die unbeschränkte Revision. Allerdings erfolgt dann meist auch nur eine teilweise Aufhebung und Zurückverweisung durch das OLG oder den BGH.

Rechtsanwalt Mirko Laudon LL.M.

»Am Ende wird alles gut.
Wenn es nicht gut wird,
ist es noch nicht das Ende.«

Rechtsanwalt Mirko Laudon LL.M., Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger in Hamburg und Berlin, erfahren in der Revision vor dem OLG und BGH

Erfolgreiche Urteilsaufhebung

Die Revision öffnet die Tür für die Zurückverweisung des Strafverfahrens in die Tatsacheninstanz und führt auf diesem Wege zu einer neuen Beweisaufnahme. Diese Chance sollte keinesfalls leichtfertig vergeben werden!

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Das Rechtsmittel muss bereits durch Ihren bisherigen Rechtsanwalt eingelegt sein.

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