Sanktionen im Strafrecht

Eine Hauptverhandlung endet durch Urteil, welches auf Freispruch oder Strafe (Sanktion)1 lauten kann. Strafe kann auch ohne Hauptverhandlung durch Strafbefehl verhängt werden.

System der Sanktionen im Strafgesetzbuch (StGB)

Das Strafgesetzbuch sieht neben der klassischen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zahlreiche weitere Sanktionen vor. Die Grundsätze der Strafzumessung ergeben sich aus § 46 StGB.

Geldstrafen werden in Tagessätzen verhängt. Die Anzahl der Tagessätze bestimmt sich nach der Schuld des Angeklagten, wobei zwischen 5 und 365 Tagessätze verhängt werden können. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus der Höhe des Einkommens, das einem Angeklagten pro Tag netto zur Verfügung steht. 30 Tagessätze entsprechen demzufolge einem monatlichen Nettoeinkommen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Geldstrafe vermögende wie weniger vermögende Angeklagte gleichermaßen gerecht trifft.

Wann kann eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden?

Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können vom Gericht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und auch die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung zur Bewährung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB). Jedoch sind bei Freiheitsstrafen über einem Jahr besondere Umstände erforderlich, die eine Aussetzung gebieten, z.B. ein ernsthaftes Bemühen um Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens.

Auch Geldstrafe kann sozusagen „zur Bewährung“ ausgesetzt werden, namentlich gemäß § 59 StGB als Verwarnung mit Strafvorbehalt.

Sanktionen im Strafrecht: Urteil, Strafbefehl, Geldstrafe, Haftstrafe, Freiheitsstrafe, Bewährung

Rechtsmittel gegen Sanktionen

Gegen ein Urteil bzw. dessen Sanktion ist ein Rechtsmittel (Berufung oder Revision) möglich, das innerhalb von einer Woche ab Urteilsverkündung einzulegen ist.

Sollten Sie eine Geldstrafe nicht bezahlen können müssen Sie dies unbedingt Ihrem Anwalt mitteilen, da sonst eine Festnahme droht, damit sie eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten. Sie müssen dann pro zwei Tagessätze Geldstrafe einen Tag in Haft bleiben (§ 43 StGB) bis der Rest der Geldstrafe nicht gezahlt ist. Sie können die Ersatzfreiheitsstrafe allerdings abwenden, wenn Sie die Geldstrafe nicht zahlen können und diese stattdessen abarbeiten.

Muss ich direkt nach dem Urteil in Haft?

Nein, in aller Regel nicht. An das Strafverfahren schließt sich – vor der Strafvollstreckung – noch das Rechtsmittelverfahren an, sofern Sie gegen das Urteil vorgehen möchten, weil sie damit nicht einverstanden sind. Legen Sie (oder ein anderer Beteiligter) nicht innerhalb einer Woche ein Rechtsmittel ein, wird das Urteil rechtskräftig.

Nach Rechtskraft des Urteil bleiben noch etwa drei bis sechs Wochen bis die Ladung zum Strafantritt kommt. In Ausnahmefällen kann die Vollstreckung auch aufgeschoben werden, § 456 StGB. Jedenfalls sollten Sie sich unbedingt pünktlich zum Strafantritt stellen.

Besondere Sanktionen im Jugendstrafrecht (JGG)

Das Jugendstrafrecht sieht im Jugendgerichtsgesetz (JGG) für Jugendliche sowie Heranwachsende keine Strafe, sondern Erziehungsmaßnahmen (Hauptfolgen) vor. Das Absehen von Strafe (§ 60 StGB), die Nebenstrafe als Nebenfolge (Fahrverbot) und die Maßnahmen bzw. Maßregeln sind identisch zu denen oben.

  1. In bestimmten Fällen kann das Hauptverfahren auch eingestellt werden oder selten durch ein Prozessurteil enden, das die Fortsetzung des Verfahrens für unzulässig erklärt (z.B. Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO). ↩︎
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