Unternehmensverteidigung Rechtsanwalt

Neben der Verteidigung von Individualpersonen beraten und vertreten wir Unternehmen in der Unternehmensverteidigung. Weil bis dato ein Unternehmensstrafrecht in Deutschland fehlt, gilt im Strafrecht nach wie vor der Grundsatz „societas delinquere non potest“. Ein Unternehmen als juristische Person ist weder handlungs-, schuld- oder straffähig.

Das Steuer-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafprozessrecht enthält jedoch auch schon jetzt vielfältige Möglichkeiten für deutlich spürbare Sanktionen gegen Unternehmen, z.B. die Unternehmensgeldbußen (§ 30 OWiG) oder Einziehung (§§ 73 ff. StGB). Im Übrigen reicht schon ein Anfangsverdacht aus, in einem Unternehmen zu durchsuchen sowie Unterlagen, Computer oder den Unternehmensserver zu beschlagnahmen. Der Geschäftsbetrieb wird hierdurch bis zur Existenzgefährdung empfindlich gestört.

Strafverfahren können für das Unternehmen existenzgefährdend sein. Steht der Verdacht einer Wirtschaftsstraftat im Raum, reichen die Befugnisse der Ermittlungsbehörden weit bis hin zur vorläufigen Sicherstellung von vermeintlichen Taterträgen („Abschöpfung“).

Einziehung von Taterträgen (Vermögensabschöpfung)

Im Unternehmen können Vermögenswerte vorläufig sichergestellt werden, falls sie als Ertrag aus einer Straftat stammen könnten. Dadurch wird etwa das Bankkonto des betroffenen Unternehmens „eingefroren“ und der Zugriff bleibt fortan verwehrt.

Einziehung von Taterträgen im Wirtschaftsstrafrecht: Vermögensbeschlagnahme

Präventive Unternehmensverteidigung kann dazu führen, dass das Unternehmen erst gar nicht ins Visier der Ermittlungsbehörden gerät. Ab dem ersten Verdacht einer Straftat im Unternehmen sollte deshalb unverzüglich ein externer Berater hinzugezogen werden.

Compliance-Krise im Unternehmen

Tritt dieser Ernstfall ein, ist unverzügliches Handeln gefragt, um den Schaden nach Kräften einzudämmen. Sofortmaßnahmen sind – je nach Art des Schadensereignisses – etwa

  • Bewertung und Dokumentation der Verdachtslage
  • Information der Unternehmensleitung und der Rechtsanwälte des Unternehmens
  • Bildung eines Krisenstabs
  • Sicherstellung der Geheimhaltung, vor allem gegenüber Medien

Sind die Medien bereits involviert, gilt es auch hier, den Schaden unverzüglich durch Einschaltung von Spezialisten für Krisen-PR zu begrenzen. Dabei kommt es wirklich auf jede Minute an, den der Reputationsschaden dürfte durch Untätigkeit erheblich zunehmen.

Man braucht 20 Jahre, um sich einen Ruf zu erarbeiten, aber es braucht nur fünf Minuten, um ihn zu ruinieren.

Warren Buffett

Die Unternehmensleitung muss nach ihrer Information quasi ad hoc entscheiden, ob mit den Ermittlungsbehörden kooperiert oder zunächst „gemauert“ werden soll bis das Ausmaß der Compliance-Krise und des Schadensereignisses insgesamt besser zu überblicken ist. Ohne die Beratung eines erfahrenen und ruhig abwägenden Unternehmensverteidigers dürfte die Entscheidung fast unmöglich zu treffen sein.

Compliance und Unternehmensverteidigung

Rechtzeitig für eine Unternehmensverteidigung zu sorgen ist Teil eines funktionierenden Compliance-Managements. Für den Fall der Fälle sollten Vorkehrungen getroffen und die Mitarbeiter:innen umfassend geschult sein. Die Empfangsmitarbeiter:innen setzen sofort den Notfallplan in Gang und keiner der Mitarbeitenden macht ohne vorherige Absprache irgendwelche Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden.

Unternehmensverteidigung: Vertretung von Unternehmen im Unternehmensstrafrecht und als Beistand des Beschuldigten und Zeugenbeistand bei internen Ermittlungen

Auf Seiten des Unternehmens

Sind Unternehmen von strafbaren Handlungen betroffen, die Mitarbeiter:innen möglicherweise begangen haben, besteht für das Unternehmen die Notwendigkeit, einen eigenen Rechtsanwalt an ihrer Seite zu haben, z.B. um Akteneinsicht bei den Ermittlungsbehörden zu erhalten.

Im Rahmen von internen Ermittlungen nach einer möglichen Straftat zulasten des Unternehmens oder einzelner Mitarbeiter:innen besteht häufig die Notwendigkeit der Beratung als Beistand der/des Beschuldigten oder von Zeug:innen, ebenso als Zeugenbeistand (vgl. § 68b StPO) gegenüber Ermittlungsbehörden.

Kompetenz im Wirtschaftsstrafrecht

Rechtsanwalt Mirko Laudon LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht und Absolvent des Masterstudiengangs Wirtschaftsstrafrecht der Universität Osnabrück, welchen er mit einer Thesis zu einem steuerstrafrechtlichen Thema abschloss. Darüber hinaus ist Mirko Laudon LL.M. zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und Autor in zwei Handbüchern (Standardwerke) zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zur strafrechtlichen Hauptverhandlung.

Wir sind keine Großkanzlei und wollen dies auch nicht werden, sondern verstehen uns vielmehr als persönlicher Beistand und Ansprechpartner für unsere Mandanten – mit höchster Präzision, Kreativität und Effektivität, in komplexen genauso wie in kleineren Verfahren.

Wird es größer, sind wir hervorragend vernetzt und können im Bedarfsfall auf unser Netzwerk aus PR-Spezialisten und Presserechtlern, aber auch aus Internal Investigation Teams zurückgreifen. Dadurch wird eine Unternehmensverteidigung im Team skalierbar – für die Unternehmensleitung bleibt es bei der persönlichen Betreuung.

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